IPMED 2GO: NUTZUNGSVERTRAG
abgeschlossen zwischen ipcenter.at GmbH, Schönbrunner Straße 218-220, 1120 Wien, im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt einerseits und dem „Auftraggeber“ wie folgt:
1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge ausschließlich aufgrund der Bestimmungen dieses Nutzungsvertrages entgegen.
1.2 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer durchführt. Mündlich vereinbarte Abweichungen von diesem Nutzungsvertrag sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kommen nicht zur Anwendung und der Auftragnehmer widerspricht diesen hiermit.
1.4 Der Nutzungsvertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber eine Bestellung in Textform (Anbot) (per Fax, Post oder E-Mail) sendet oder persönlich in Schriftform abgibt und diese von Auftragnehmer schriftlich (per Fax, Post oder E-Mail oder durch persönliche Übergabe) angenommen wird.
1.5 Der Auftragnehmer hat am 07.05.2021 mit ovos media GmbH (im Folgenden: „ovos“) und mit Dr. Marcus Fink und Dr. Georg Tentschert (nachfolgend „Experten“) eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich E-Learning abgeschlossen. Demnach stellt ovos das SAAS-Mandant vom ovos-play-System (Software as a Service-Mandant (im Folgenden: „Software-Programm“) für die Erarbeitung und den Vertreib der Fachinhalte zur Verfügung. Diese Vereinbarung gewährt dem Auftragnehmer das Recht zur Konzeption, Entwicklung, Umsetzung und Vermarktung einer webbasierten Hilfsapplikation (IPMED 2GO) für Internetbrowser. Dem Auftragnehmer kommt das Recht zu, Dritten das Software-Programm vorzustellen und Dritten Zugang zum Programm zu verschaffen (Lizensierung).
1.6 IPMED 2GO ist ein webbasiertes Lern-Tool um medizinisches Verwaltungspersonal, insbesondere medizinische Schreibkräfte, in der korrekten Schreibweise von medizinischen Fachbegriffen zu trainieren. In einzelnen Fachmodulen werden mittels Micro-Learning medizinische Fachbegriffe vermittelt. IPMED 2GO ersetzt nicht die Einschulung durch medizinisches Fachpersonal und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
1.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt weitere Dritte aus der eigenen Unternehmensgruppe (eduPRO Group GmbH) jederzeit mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen, die dieser Vertrag für den Auftragnehmer begründet, für die Vertragserfüllung zu beauftragen.
1.8 Dieser Vertrag gilt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt ovos oder sonstige Dritte (etwa Subauftragnehmer des Auftragnehmers oder von ovos) aus diesem Vertrag in Anspruch zu nehmen.
2 VERTRAGSGEGENSTAND
2.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Einräumung des nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Rechts der Benützung von „IPMED 2GO“ (im Folgenden „Plattform“).
2.2 Die Hardware (PC, Handy, etc.), über die die Plattform erreichbar sein wird, wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
3 LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS
3.1 Der Auftragnehmer stellt Lizenzen (Voucher-Codes) zur Verfügung, die Zugang zu den vom Auftraggeber erworbenen Modulen des Software-Programms ermöglichen. Die Nutzung des Software-Programms erfolgt auf einer für den Auftraggeber freigeschalteten Plattform, auf der die Lerninhalte in einzeln buchbaren Modulen vermittelt werden.
3.2 Insbesondere Nachstehendes gehört zu den Leistungen des Auftragnehmers:
- Übermittlung der Voucher-Codes mit den schriftlich vereinbarten freigeschalteten Modulen an den Auftraggeber.
- Zeitnahe Information über Updates und weitere Entwicklungen, sofern diese auf den Betrieb des Software-Programms Auswirkungen haben.
3.3 Zeitnahe Weiterleitung von Fehlermeldungen des Auftraggebers an Ovos bei Meldung an folgende Kontaktadressen:
Meldungen sind an die E-Mail-Adresse: elearning@ipcenter.at zu senden.
Festnetznummer 01/6678302-0 zu den Öffnungszeiten Mo – Do 7.30 – 16 Uhr, Fr 7.30 – 14.30 Uhr
Ovos verpflichtet sich eine maximale Ausfallzeit von 8 Stunden einzuhalten.
4 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
4.1 Zu den Pflichten des Auftraggebers zählen:
- die Verteilung der Voucher (Zugänge) an die eigenen Mitarbeiter:innen;
- die Ermöglichung von Feed-Back der Mitarbeiter:innen, sofern dieser für die Plattform betriebsrelevant erscheinen;
5 VERTRAGSLAUFZEIT
Dieser Vertrag tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Auftraggeber und den Auftragnehmer in Kraft und bleibt für die gesamte vereinbarte Dauer der Nutzung aufrecht.
6 ZAHLUNGSBESTIMMUNGEN
6.1 Die Zahlung erfolgt in Form einer 3-monatigen Lizenzgebühr pro Modul, die ab der Zurverfügungstellung der Voucher-Codes fällig wird, es sei denn die Freischaltung verzögert sich aus Gründen, die nicht der Auftraggeber zu vertreten hat.
6.2 Es gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen nach Rechnungslegung, wenn dies in der Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt ist.
6.3 Sämtliche Preise werden in der Auftragsbestätigung festgelegt und sind Nettopreise exklusive aller Abgaben und Steuern.
7 FREIGABE DES ZUGANGS
7.1 Mit Übermittlung der Voucher-Codes durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber ist der Zugang zu den gebuchten Modulen auf der Plattform bereitgestellt.
7.2 Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der vom Auftraggeber benutzten Hardware schon jetzt folgende technische Spezifikationen:
Das Software-Programm kann mit folgenden Browsern (webbasiert als auch mobil) ausgeführt werden (aktuelle Browserversionen):
- Mozilla Firefox
- Google Chrome
- Edge Chromium
- Apple Safari
8 GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Laut Zusage von ovos wird eine Mindestverfügbarkeit des Software-Programmes von 98% pro Monat (Tage des Monats*99%*24h) gewährleistet. Die Verfügbarkeitsdauer wird als monatlicher Gesamtbetrag berechnet. Die Berechnung der Verfügbarkeitsdauer umfasst jedoch keine „Shut-Downs“ aufgrund geplanter Wartungsarbeiten, Aktualisierungen oder Fehlerbehebungen. Ausgenommen sind auch Ereignisse höherer Gewalt.
8.2 Ovos verpflichtet sich eine maximale Ausfallzeit von 8 Stunden einzuhalten.
8.3 Der Auftragnehmer wird nach Erhalt einer Fehlermeldung des Auftraggebers unverzüglich korrektive Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Funktionalität veranlassen, indem er unverzüglich ovos verständigt, welche eine Reparatur durchführt.
8.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Installation, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse oder Verseuchung mit Computerviren zurückzuführen sind.
8.5 Für einen Verstoß gegen die Mindestverfügbarkeit von 98% pro Monat kann der Auftraggeber die anteilige Erstattung des monatlichen Lizenzentgelts (anteilig für die Dauer der Down-Zeit) für jede nachweislich betroffene Lizenz verlangen.
9 ZAHLUNGSVERZUG
9.1 Für den Fall eines Zahlungsverzugs gebühren kaufmännische Verzugszinsen, mindestens jedoch 8%.
9.2 Besteht der Zahlungsverzug länger als 15 Tage, so kann der Zugang zum Software-Programm gesperrt werden. Die Sperre bleibt bis zur Nachzahlung aller ausständigen Beträge aufrecht.
10 ORT DER TECHNISCHEN LEISTUNG
Ort der technischen Leistung ist vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, insbesondere der EU-Verordnung 1215/2012, der Sitz von ovos in1070 Wien, Schottenfeldgasse 60/36-38.
11 NUTZUNGSRECHTE
11.1 Das Software-Programm steht im Eigentum von ovos. Dem Auftragnehmer kommt das ausschließliche Nutzungs-, Vermarktungs- und Unterlizensierungsrecht für das gesamte Gebiet der Republik Österreich zu. Hingegen steht der Content und das Recht auf dessen weitere Entwicklung alleine dem Auftragnehmer zu, der berechtigt ist, diesen gegebenenfalls auf einer neuen Plattform anzubieten.
11.2 Mit diesem Nutzungsvertrag räumt der Auftragsnehmer dem Auftragsgeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, befristetes und widerrufliches Recht zur Nutzung des Software-Programms ein, wobei für die jeweilige Anzahl der Nutzer:innen innerhalb der Organisation des Auftraggebers eine ausreichende Anzahl an Voucher (Lizenzen) zu erwerben ist.
11.3 Das Nutzungsrecht gilt nur für die unmittelbare Nutzung des Software-Programms durch den Auftraggeber (durch dessen Mitarbeiter:innen). Eine Weiterveräußerung, Vermietung oder Veröffentlichung ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
12 URHEBERRECHTE
Die Urheberrechte für das System ovos-play, sowie alle technischen Teile der Plattform ovos play liegen und verbleiben im alleinigen Eigentum von ovos.
Die Urheberrechte für den von den Experten erarbeiteten und zur Verfügung gestellten Fachcontents bleibt beim jeweiligen Experten.
13 DATENSCHUTZ
13.1 Der Auftraggeber stimmt zu, dass alle Daten, die er dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, an Konzernunternehmen des Auftragnehmers zum Zweck der Unterstützung im Bereich E-Learning sowie an Dritte, insbesondere an ovos zum Zweck der Freischaltung des Zugangs, weitergegeben werden dürfen. Der Auftragnehmer wird persönliche Daten ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrages an Dritte weitergeben.
13.2 Darüber hinaus dürfen alle vom Auftragnehmer an Dritte zur Verfügung gestellten Daten zur Vertragserfüllung und zur Vorbereitung der Vertragserfüllung verwendet werden.
13.3 Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die nachweislich ohne Zutun der Vertragsparteien offenkundig geworden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt darüber hinaus nicht für Informationen, die den Vertragsparteien nachweislich bereits bekannt waren, bevor sie von der jeweils anderen Vertragspartei zugänglich gemacht wurden und für Informationen, die den Vertragsparteien zur Kenntnis gelangten, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt.
13.4 Der Auftraggeber stimmt zu, dass er als Referenz für den Auftragnehmer und für ovos verwendet werden darf.
14 AUFTRAGSVERARBEITUNG
14.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter versichert, dass neben den Anmeldedaten (optional E-Mailadresse, Username und Registrierungsdatum) keine personenbezogenen Daten zur Nutzung verarbeitet werden.
14.2 Für die als Sub-Auftragsverarbeiter herangezogenen Dritten, einerseits die ovos media GmbH als Provider der webbasierten Hilfsapplikation und andererseits die eduPRO Group GmbH als Administrationssupport, gelten dieselben Verpflichtungen, die dem Auftragnehmer aufgrund der Vereinbarung obliegen.
14.3 Eine anonymisierte Auswertung von Nutzungsdaten ist vorgesehen.
15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1 Nebenabreden, Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Vertrages stehenden Erklärungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftform-erfordernis. Übereinstimmend wird festgestellt, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen.
15.2 Die Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus diesem Nutzungsvertrag durch den Auftraggeber an Dritte ist nicht zulässig.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Nutzungsvertrages zwingendem Recht widersprechen oder sonst unwirksam sein oder werden oder ergeben sich Lücken, so bleibt der Vertrag im Übrigen trotzdem gültig. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, unverzüglich eine rechtswirksame Regelung zu treffen, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis entspricht oder möglichst nahekommt oder welche die Lücke so schließt, wie es die Vertragsparteien bei Abschluss dieses Nutzungsvertrages getan hätten, wenn sie die Lücke erkannt und sachgerecht geschlossen hätten.
15.4 Für sämtliche Rechtsverhältnisse, die auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zurückgehen, gilt österreichisches Recht.
15.5 Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages, aus dem Vertrag und nach Beendigung des Vertrages wird das dem Streitwert nach zuständige Gericht für Handelssachen in Wien ausschließlich für zuständig erklärt.